Allgemeine Geschäftsbedingungen der Abbundzentrum Stamm GmbH

Stand 28.10.2024

1. Allgemeines

  1. Für alle Lieferungen und sonstigen Leistungen der Abbundzentrum Stamm GmbH (nachfolgend auch „Verkäufer“) gelten ausschließlich die nachstehenden Verkaufs- und Lieferbedingungen, (nachfolgend „AGB“). Diese AGB sind Bestandteil aller Angebote und Verträge über Lieferungen und Leistungen des Verkäufers auch in laufender und künftiger Geschäftsverbindung. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Diesen AGB gehen individuelle Vereinbarungen im Rang vor.
  2. Mündliche Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung, andernfalls gelten sie als nicht getroffen.
  3. Die AGB gelten auch für Beratungsleistungen, die nicht Gegenstand eines selbstständigen Beratungsvertrages sind.
  4. Abweichende Bedingungen – insbesondere Einkaufsbedingungen des Käufers – sind nur verbindlich, wenn sie vom Verkäufer schriftlich bestätigt sind.
  5. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen (im Folgenden: "Unterlagen") behält sich der Verkäufer seine eigentums- und urheberrechtlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte uneingeschränkt vor. Die Unterlagen dürfen nur nach vorheriger Zustimmung Dritten zugänglich gemacht werden und sind, wenn dem Verkäufer der Auftrag nicht erteilt wird, auf Verlangen unverzüglich an den Verkäufer zurückzugeben.

2. Angebote, Leistungsumfang, Preise

  1. Alle Preise sind freibleibend, soweit der Verkäufer Preislisten übergeben oder übersenden, gilt dies als unverbindliche Aufforderung zur Angebotsabgabe. Die Bindefrist für Angebote beträgt 4 Wochen, sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde.
  2. Für den Umfang der vertraglich geschuldeten Leistung ist ausschließlich die Auftragsbestätigung des Verkäufers maßgebend.
  3. Die Preise gelten zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer und, soweit nicht anders erklärt, ab Werk, frei verladen, ausschließlich Versand- und Verpackungs- und Transportkosten.
  4. Berücksichtigt der Verkäufer nachträglich Änderungswünsche des Käufers oder werden zusätzliche Leistungen erforderlich, so berechnet sich die hierfür geschuldete Vergütung nach den tatsächlich erforderlichen Kosten zzgl. Zuschläge für Wagnis und Gewinn sowie Allgemeine Geschäftskosten in Höhe von 15 %, sofern nichts anderes vereinbart ist.
  5. Aufträge gelten als angenommen, wenn sie entweder durch den Verkäufer schriftlich oder in Textform bestätigt oder alsbald nach Auftragseingang bzw. termingerecht ausgeführt werden. Dann gilt die Rechnung als Auftragsbestätigung. Dies gilt auch für zusätzliche oder geänderte Leistungen.
  6. Angaben des Verkäufers zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (z.B. Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten) sowie Darstellungen desselben (z.B. Zeichnungen und Abbildungen) sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.
  7. Der Verkäufer ist berechtigt, bei Steigerung von Material- und Rohstoffpreisen, Löhnen und Gehältern, Herstellungs- und Transportkosten zwischen Vertragsabschluss und Auslieferung, sofern die vereinbarte Auslieferung mehr als 6 Monate nach dem Vertragsabschluss liegt, die vereinbarten Preise anzupassen. Die Anpassung der zu zahlenden Vergütung richtet sich nach dem Baupreisindex (ohne Umsatzsteuer): Baupreisindizes (2021 = 100) Messzahlen mit/ohne Umsatzsteuer, Gebäudearten, Bauarbeiten (Hochbau), Wohngebäude, Zimmer- und Holzbauarbeiten. Ausgangswert ist der Monat der Abgabe des Angebots. Ändert sich der Index bis zum Monat der Abnahme der Gesamtleistung gegenüber dem Ausgangswert nach oben oder unten, wird die Vergütung prozentual um den Betrag erhöht oder ermäßigt, der der Erhöhung bzw. Ermäßigung des Preisindexes entspricht. Der Index wird quartalsweise fortgeschrieben. Maßgeblich für die Abrechnung ist jeweils der letzte vor den genannten Zeitpunkten ermittelte Wert, so ist z.B. der vom Statistischen Bundesamt für Februar veröffentlichte Indexwert auch für die nachfolgenden Monate März und April maßgeblich.
  8. Diese erfolgt, ohne dass es eines Änderungsverlangens einer Vertragspartei bedarf. Maßgebend sind die Angaben des Statistischen Bundesamtes.
  9. Vom Käufer über den vereinbarten Auftragsumfang hinaus gewünschte Beratungs- und Dienstleistungen werden gesondert berechnet werden.

3. Produktionsvoraussetzungen

Die Maßangaben der Planung des Käufers sind Grundlage für die Erstellung der Werkplanung und die Produktion durch den Verkäufer. Eine örtliche Überprüfung der Maßangaben durch den Verkäufer erfolgt nicht, es sei denn, der Käufer erteilt dazu einen gesondert zu vergütenden Auftrag. Aufgrund von Planungsänderungen und Maßabweichungen erforderliche Änderungen der Werkplanung des Verkäufers werden nach Zeitaufwand mit dem Mittelstundensatz gemäß der aktuellen Preisliste des Verkäufers berechnet. Aufgrund von Planungsänderungen oder Maßabweichungen erforderliche Änderungen an bereits produzierten Bauteilen werden zusätzlich nach Zeit- und Materialaufwand berechnet.

4. Zahlung

  1. Zahlungen sind 8 Tage und ohne Abzug nach Rechnungsdatum fällig, soweit keine abweichende Vereinbarung getroffen oder auf der Rechnung abweichende Zahlungsfristen ausgewiesen wurden.
  2. Der Käufer kommt mit seinen Zahlungsverpflichtungen nach Ablauf des Zahlungsziels in Verzug, ohne dass es einer Mahnung bedarf. Bei schuldhafter Überschreitung der Zahlungsfrist werden unter Vorbehalt der Geltendmachung weitergehender Ansprüche Zinsen in Höhe von 9 % über dem jeweils geltenden Basiszinssatz verlangt. Ist der Käufer Verbraucher, gilt dies nur, wenn er in der Rechnung hierauf besonders hingewiesen wird.
  3. Im Übrigen gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über den Verzug in der jeweils gültigen Fassung.
  4. Soweit dem Verkäufer nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, die den Anspruch des Verkäufers auf die Gegenleistung, z.B. wegen mangelnder Leistungsfähigkeit des Käufers gefährden, kann der Verkäufer die ihm obliegenden Leistung verweigern, bis die gesamte Forderung gezahlt oder als Sicherheit hinterlegt wird. Der Verkäufer ist berechtigt, die gesamte Forderung aus dem Vertragsverhältnis durch eine Vorschussrechnung fällig zu stellen.
  5. Bei berechtigten Mängelrügen dürfen Zahlungen des Käufers nur in einem Umfang zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln stehen. Ist der Käufer Kaufmann, so sind
    Zurückbehaltungsrechte gemäß §§ 369 HGB, 273 BGB ausgeschlossen.
  6. Der Verkäufer ist berechtigt, seine Ansprüche aus der Geschäftsverbindung abzutreten.
  7. Aufrechnung und Zurückhaltung sind ausgeschlossen, es sei denn, dass die Aufrechnungsforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.

5. Auftragsstornierung

Der Käufer kann den Vertrag nur aus wichtigem Grund stornieren.

Im Falle einer Stornierung des Auftrages ohne Verschulden des Verkäufers behält der Verkäufer den Anspruch auf die vereinbarte Vergütung. Der Verkäufer er muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrags an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung der betroffenen Gegenstände erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Es wird vermutet, dass danach dem Verkäufer 6 % der auf den noch nicht erbrachten Teil der Werkleistung entfallenden vereinbarten Vergütung zustehen. Der Verkäufer kann nachweisen dass ihm eine höhere Vergütung zusteht, der Käufer kann eine geringe Vergütung nachweisen.

6. Termine und Lieferung

  1. Lieferfristen und –termine sind, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, als ungefähr. Alle Terminzusagen erfolgen unter dem Vorbehalt richtiger sowie rechtzeitiger Selbstbelieferung durch die Lieferanten des Verkäufers. Die vom Verkäufer zu vertretende Nichteinhaltung berechtigt den Käufer zur Geltendmachung der ihm zustehenden Rechte erst, wenn er dem Verkäufer eine angemessene Nachfrist von mindestens 8 Werktagen eingeräumt hat.
  2. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine, sofern nicht ausdrücklich vom Verkäufer anders angegeben, auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.
  3. Teillieferungen sind in zumutbarem Umfang zulässig und anzunehmen.
  4. Liefer- und Leistungsverzögerungen auf Grund höherer Gewalt und von Ereignissen, die vom Verkäufer nicht zu vertreten sind und die die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören insbesondere Betriebsstörungen, Feuer, Überschwemmung, Streik, Aussperrung, Naturereignisse, behördliche oder gesetzliche Anordnungen oder Störung der Verkehrswege, auch wenn sie bei Lieferanten des Verkäufers eintreten berechtigen den Verkäufer, die Lieferung bzw. Leistung, um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Beginn und Ende einer derartigen Behinderung teilt der Verkäufer baldmöglichst mit. Schadenersatzansprüche sind auch im Fall des Rücktritts eines Vertragspartners ausgeschlossen.
  5. Der Verkäufer haftet hinsichtlich der Liefer- und Leistungsverzögerungen oder mangelhaften Vorleistungen nur für eigenes Verschulden und das seiner Erfüllungsgehilfen, nicht jedoch für das seiner Vorlieferanten. Er ist jedoch auf Verlangen verpflichtet, ihm eventuell zustehende Ansprüche gegen seine Vorlieferanten an den Käufer abzutreten.
  6. Der Versand erfolgt bei Lieferung ab Werk auf Rechnung und Gefahr des Käufers. Nur sofern der Käufer es wünscht, wird die Lieferung durch eine Transportversicherung abgedeckt; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Käufer.
  7. Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Anlieferung auf den Käufer über, wenn die Lieferung zum Versand gebracht oder abgeholt worden ist.
  8. Versand erfolgt nach bestem Ermessen des Verkäufers. Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald der Verkäufer die Ware dem Käufer zur Verfügung gestellt hat.
  9. Lieferung frei Baustelle oder frei Lager bedeutet Anlieferung ohne Abladen und unter der Voraussetzung einer mit schwerem Lastzug befahrbaren Anfahrtsstraße. Wartezeiten werden berechnet. Verlässt das Fahrzeug auf Weisung des Käufers oder seines Abnehmers die befahrbare Anfahrtsstraße, haftet der Käufer für entstehende Mängel und Schäden am Fahrzeug und anderen Gegenständen wie dem befahrenen Grundstück.

7. Gewährleistung

  1. Zur Wahrung von Gewährleistungsansprüchen haben Käufer die Lieferung unverzüglich nach Eintreffen auf Menge, vertragsgemäße Beschaffenheit und zugesicherte Eigenschaften zu untersuchen. Offensichtliche Mängel sind innerhalb von 7 Kalendertagen nach Eingang schriftlich an den Verkäufer zu rügen. Erfolgt die Abnahme durch den Käufer oder seinen Beauftragten, sind spätere Beanstandungen ausgeschlossen.
  2. Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Lieferung oder, soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab der Abnahme. Diese Frist gilt nicht für Schadensersatzansprüche des Käufers aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder aus vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen des Verkäufers oder seiner Erfüllungsgehilfen, welche jeweils nach den gesetzlichen Vorschriften verjähren.
  3. Nicht offensichtliche Mängel oder solche, die sich bei oder nach der Be- und Verarbeitung ergeben, sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung, spätestens innerhalb von 10 Werktagen zu rügen. Die Beweislast für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels trifft den Käufer. Bei beiderseitigen Handelsgeschäften unter Kaufleuten bleiben die §§ 377, 378 HGB unberührt. Über einen bei einem Verbraucher eingetretenen Gewährleistungsfall hat der Käufer nach Kenntnis den Verkäufer alsbald zu informieren.
  4. Stellt der Käufer Mängel der Ware fest, darf er darüber nicht verfügen, das heißt, sie darf nicht geteilt, weiterverkauft bzw. verarbeitet werden, bis eine Einigung über die Abwicklung erfolgt oder eine Beweissicherung durch einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen erfolgt ist.
  5. Bei berechtigter Beanstandung/Mängelrüge ist der Verkäufer zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung – im kaufmännischen Geschäftsverkehr nach eigener Wahl – verpflichtet. Schlägt die Nachbesserung auch nach dem 3. Versuch fehl, kann der Käufer Minderung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Lässt der Verkäufer eine ihm angemessene Nachfrist von 4 Wochen verstreichen, ohne nachzubessern oder Ersatz zu liefern oder schlägt beides fehl oder wird unmöglich, oder verweigert der Verkäufer die Nachbesserung oder Ersatzlieferung, so steht dem Käufer nach seiner Wahl das Recht zu, die Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) oder Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) zu verlangen. Bei geringfügigen Mängeln hat der Käufer kein Rücktrittsrecht.
  6. Mängel eines Teils der gelieferten Ware berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung, es sei denn, dass die Teillieferung für den Käufer ohne Interesse ist. Darüber hinaus ist die Haftung für Mängel, die den Wert oder die Gebrauchstauglichkeit nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigen, ausgeschlossen. Wählt der Käufer den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadenersatzanspruch wegen des Mangels zu.
  7. Für das Fehlen zugesicherter Eigenschaften haftet der Verkäufer nur insoweit als die Zusicherung den Zweck verfolgt, den Käufer gerade gegen die eingetretenen Folgeschäden aus dem Nichtvorhandensein der Eigenschaften abzusichern. Allein durch die Bezugnahme auf DIN- oder EN-Normen wird deren Inhalt nicht zugesicherte Eigenschaft.
  8. Ist der Käufer Kaufmann, so verjähren Sachmangelansprüche in 12 Monaten ab Gefahrenübergang. Das gilt nicht, soweit das Gesetz zwingend längere Fristen vorschreibt.

8. Haftungsbegrenzung und Schadenersatz

  1. Schadenersatzansprüche des Käufers, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung der Pflichten aus dem Schuldverhältnis und unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, soweit nicht nachfolgend anderweitig geregelt. Das gilt insbesondere auch für Folgeschäden und Aufwendungsersatzansprüche des Käufers.
  2. Der Verkäufer übernimmt auch keine Gewähr für Schäden, die durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung oder Nichteinhaltung der vom Verkäufer vorgeschriebenen Einweisungen entstanden sind. Bei Fertigung und Ausführung nach Zeichnungen des Bestellers haftet der Verkäufer nur für zeichnungsgemäße Ausführung.
  3. Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung des Verkäufers auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
  4. Die vorgenannten Regelungen gelten nicht bei zwingender Haftung, z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz, bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit. Auch ist damit keine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers verbunden.
  5. Die oben getroffenen Regelungen zu Haftung und Schadenersatz gelten für den Käufer entsprechend.
  6. Ist die Lieferung oder Leistung unmöglich und vom Verkäufer zu vertreten, beschränkt sich der Schadenersatzanspruch des Käufers auf höchstens 10% des Wertes des jeweiligen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Das Recht des Käufers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.
  7. Bei Bearbeitung fremder Ware (Lohnabbund, Lohnschnitt etc.) hat der Käufer die Ware gegen alle Risiken zu versichern.

9. Beschaffenheit von Holz

  1. Holz ist ein Naturprodukt. Jedes Stück hat sein eigenes Aussehen, seinen eigenen Charakter und seine eigene Lebendigkeit. Seine naturgegebenen Eigenschaften, Abweichungen und Merkmale sind daher stets zu beachten. Insbesondere hat der Käufer seine biologischen, physikalischen und chemischen Eigenschaften beim Kauf und Verwendung zu berücksichtigen.
  2. Die Bandbreite von natürlichen Farb-, Struktur- und sonstigen Unterschieden innerhalb einer Holzart gehört zu den Eigenschaften des Naturproduktes Holz und stellt keinerlei Reklamations- oder Haftungsgrund dar.
  3. Holzfehler sowie eventuelle Formänderungen sind naturbedingt und geben keinen Grund zur Reklamation. Holz kann Risse bilden, kann harzen, kann sich verfärben und trockene Äste können ausfallen. Auch diese Eigenschaften geben keinen Anlass zur Mängelrüge. Es handelt sich insoweit nicht um Mängel.
  4. Durch extreme Witterungseinflüsse, insbesondere nach langen Wärmeperioden, können sich im Holz auffällige Trockenrisse bilden. Diese Risse haben keinen Einfluss auf die Festigkeit und die Belastbarkeit des Holzes. Ebenso können sich durch Änderungen der Holzfeuchte geringfügige Veränderungen in der Maßhaltigkeit der Hölzer ergeben. Alle diese Auswirkungen sind unbeeinflussbare Eigenschaften des Werkstoffes Holz und stellen daher keinen Mangel dar. Gegebenenfalls hat der Käufer vor Auftragserteilung sich fachgerechten Rat einzuholen.

10. Eigentumsvorbehalt

  1. Alle gelieferten Gegenstände (Vorbehaltsware) bleiben bis zur völligen Bezahlung des Verkaufspreises und aller anderen dem Verkäufer aus der Geschäftsverbindung zustehenden fälligen Forderungen sein Eigentum. Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung ohne seine Zustimmung ist unzulässig.
  2. Eine Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt im Auftrag des Verkäufers unentgeltlich und ohne Verpflichtung ihn als Hersteller i.S. von § 950 BGB anzusehen. Der Käufer überträgt dem Verkäufer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Waren im Zeitpunkt der Verarbeitung. Die aus der Be- und Verarbeitung entstandenen neuen Sachen gelten als Vorbehaltsware.
  3. Wird die gelieferte Ware mit einer beweglichen Sache derart verbunden, dass sie wesentlicher Bestandteil einer anderen Sache wird, die als Hauptsache anzusehen ist, so überträgt der Käufer dem Verkäufer schon jetzt quotenmäßig Miteigentum an der neuen Sache. Der Käufer tritt in diesem Fall schon jetzt den gegen den Dritten entstehenden Vergütungsanspruch in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten an den Verkäufer ab und ermächtigt ihn unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung. Der Verkäufer nimmt diese Vorausabtretung und Ermächtigung hiermit an.
  4. Dem Käufer sind die Weiterveräußerung sowie Be- und Verarbeitung nur im üblichen ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur unter der Bedingung gestattet, dass die Forderungen im Sinne der Ziffern 2. und 3. tatsächlich auf den Verkäufer übergehen. Dazu gehört, dass der Käufer von seinem Kunden die Zahlung erhält oder den Vorbehalt macht, dass das Eigentum auf seinen Kunden erst übergeht, wenn dieser seine Zahlungsverpflichtungen erfüllt. Entsprechendes hat der Käufer mit seinem Abnehmer zu vereinbaren.
  5. Sollte der Käufer die Vorbehaltsware veräußern, ohne dem Verkäufer die zuvor beschriebenen Eigentumsrechte zu verschaffen, so tritt er dem Verkäufer schon jetzt alle Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen.
  6. Wird Vorbehaltsware unverarbeitet oder nach Verarbeitung oder Verbindung mit Gegenständen, die ausschließlich im Eigentum des Käufers stehen, veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in voller Höhe an den Verkäufer ab.
  7. Wird Vorbehaltsware vom Käufer – nach Verarbeitung/ Verbindung – zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab. Der Verkäufer nimmt die Abtretung an.
  8. Zur Einziehung dieser Forderung ist der Käufer auch nach Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des Verkäufers, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt; jedoch verpflichtet sich der Verkäufer, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungs- und sonstigen Verpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt.
  9. Der Verkäufer kann verlangen, dass der Käufer ihm die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazu gehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt.
  10. Bei Pfändungen, Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich und vollständig zu benachrichtigen. Gerät der Käufer in Zahlungsverzug, ist der Verkäufer ohne Nachfrist berechtigt, durch einseitige Erklärung das Besitzrecht des Käufers zu beenden und Rückgabe des nicht verarbeiteten Materials zu verlangen. Mit Zahlungseinstellung und/oder dem Insolvenzantrag erlöschen alle unter Ziffern 2. bis 4. angeführten Rechte des Käufers. Dies gilt nicht für die Rechte des Insolvenzverwalters.
  11. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts durch den Verkäufer erfordert keinen Rücktritt. Der Käufer ist aber verpflichtet, dem Verkäufer oder seinen Beauftragten unverzüglich jeglichen Zugang zu gewähren, damit dieser entsprechende Feststellungen treffen und über die Vorbehaltsware verfügen kann.
  12. Übersteigt der Wert der eingeräumten Sicherheiten die Forderungen (ggfs. vermindert um An- und Teilzahlungen) um mehr als 20%, so ist der Verkäufer insoweit zur Rückübertragung oder Freigabe nach seiner Wahl verpflichtet. Mit Tilgung aller Forderungen des Verkäufers aus der Geschäftsverbindung gehen das Eigentum der Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen auf den Käufer über.

11. Erfüllungsort und Gerichtsstand

  1. Erfüllungsort und Gerichtsstand für Lieferungen und Zahlungen (einschließlich Scheck- und Wechselklagen) sowie sämtliche zwischen den Parteien sich ergebenden Streitigkeiten ist, soweit der Käufer Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, der Hauptsitz des Verkäufers. Der Verkäufer ist jedoch berechtigt, den Käufer auch an seinem Sitz zu verklagen.
  2. Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien regeln sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

12. Datenschutz

Der Käufer stimmt zu, dass der Verkäufer die firmen- und personenbezogenen Daten des Käufers gemäß den gesetzlichen Bestimmungen aus Bundesdatenschutzgesetz und Datenschutzgrundverordnung verarbeitet.

13. Schlussbestimmungen

  1. Telefonische und mündliche Auskünfte zu Waren, Preisen, Produktions- und Lieferfristen sind zunächst grundsätzlich unverbindlich und bedürfen stets der schriftlichen Bestätigung des Verkäufers, bevor sie wirksam und verbindlich werden.
  2. Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen nichtig sein oder werden, so bleiben die Bedingungen im Übrigen wirksam.
  3. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Käufers in Bezug auf den Vertrag (z.B. Fristsetzung, Mängelanzeige, Rücktritt oder Minderung), sind schriftlich abzugeben.
  4. Schriftlichkeit in Sinne dieser AGB schließt Schrift- und Textform (z.B. Brief, E-Mail, Telefax) ein.
  5. Anstelle der ungültigen Bestimmung soll das als vereinbart gelten, was unter Berücksichtigung der übrigen Geschäftsbedingungen dem wirtschaftlichen Interesse und dem Mutmaßlichen Willen der Vertragsschließenden am ehesten entsprochen hätte. Gleiches gilt für eine Lücke. Die Vertragspartner verpflichten sich, an der Fertigstellung dieser Ersatzbestimmung ernsthaft mitzuwirken.

Kontakt

Abbundzentrum Stamm GmbH
Hinterm Zollbrett 18
33129 Delbrück

Anschrift

Abbundzentrum Stamm GmbH
Am Zollbrett 11
33129  Delbrück

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Telefon: 0 52 50 / 77 20
Telefax: 0 52 50 / 5 31 54
nfbbnd-stmmd

 

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